Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma „jung & hungrig GmbH“

1. Gegenstand des Vertrages

(1) Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der
jung & hungrig GmbH
Am Kreuzsteinacker 2–8
79117 Freiburg im Breisgau,
nachfolgend „Agentur“ genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend „Kunde“ oder „Auftraggeber“ genannt. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht.

(2) Die Agentur erbringt Leistungen aus den Bereichen Marketing, Design, Vertrieb und Organisation. Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus den Projektverträgen, deren Anlagen und etwaigen Leistungsbeschreibungen der Agentur. Die genannten Leistungen sind vorbehaltlich individueller Vereinbarungen ausschließlich Werkleistungen.

(3) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten vorbehaltlich individueller Vereinbarungen auch für alle weiteren Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Agentur.

2. Vertragsbestandteile und Änderung des Vertrags

(1) Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Projektvertrag und seinen Anlagen das Briefing des Kunden.

(2) Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, die Veranstaltung bzw. das Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Hierzu zählen insbesondere krankheitsbedingte personelle Ausfälle auf Seiten der Agentur.

3. Vergütung

(1) Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

(2) Wenn der Kunde Aufträge, Arbeiten, Planungen und dergleichen ändert oder abbricht, bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und die Agentur von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

(3) Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

(4) Sofern zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten Arbeiten Dritter durch die Agentur verwendet werden, ist der von der Agentur ausdrücklich anzuzeigende erforderliche Lizenzerwerb vom Auftraggeber vorzunehmen. Die hierfür entstehenden Kosten sind nicht Teil der vereinbarten Vergütung, sondern gesondert vom Auftraggeber zu tragen.

4. Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde wird der Agentur im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit alle für die Durchführung des Projekts benötigten Markt-, Produktions- und Verkaufszahlen und sonstige wesentliche Daten zur streng vertraulichen Behandlung zur Verfügung stellen.

(2) Der Kunde wird im Zusammenhang mit diesem Projekt Auftragsvergaben an andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

5. Nutzungsrechte

(1) Der Kunde erwirbt erst mit der vollständigen Zahlung für die Dauer und im Umfang des Vertrages die Nutzungsrechte an allen für den jeweiligen vertraglich vereinbarten Zweck von der Agentur im Rahmen dieses Auftrags gefertigten Arbeiten, soweit die Übertragung nach deutschem Recht oder den tatsächlichen Verhältnissen (besonders für Musik-, Film- und Fotorechte) möglich ist, für die Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ohne gesonderte Vereinbarung handelt es sich dabei um einfache Nutzungsrechte. Eine Erweiterung der Nutzungsrechte für das Gebiet anderer Staaten kann im Projektvertrag gesondert vereinbart werden. Eine nachträgliche zeitliche, inhaltliche oder räumliche Erweiterung bedarf einer neuen Vereinbarung.

(2) Die Agentur erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistig-kreative Gesamtleistung. Wenn der Kunde Agenturarbeiten außerhalb des Vertragsumfanges nutzt, wie:
• Außerhalb des im Vertrag genannten Gebietes (räumliche Ausdehnung) und/oder
• nach Beendigung des Vertrages (zeitliche Ausdehnung) und/oder
• in abgeänderter, erweiterter oder umgestellter Form (inhaltliche Ausdehnung) und/oder
• durch Einsatz in anderen Werbeträgern,
kann die Agentur hierfür ein angemessenes marktübliches Honorar sowie die Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht ebenso, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(3) Sofern nicht bereits im Projektvertrag vereinbart, bedarf jegliche Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte der ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis der Agentur.

(4) Werden die Rechte der Agentur an den geistig-kreativen Leistungen durch Dritte verletzt, so haftet der Kunde für jegliche zur Beseitigung der Beeinträchtigung oder Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen anfallenden Kosten, sofern der Dritte die Möglichkeit zur Nutzung der Leistungen durch den Kunden entgegen der Bestimmungen des Projektvertrages, insbesondere bei Zuwiderhandlungen gemäß Absatz 2, erlangt hat.

(5) Die Agentur ist Urheber aller im Rahmen des Vertragsverhältnisses hervorgebrachten geistig-kreativen Leistungen. Insbesondere steht ihr das Recht zu, auf allen Veröffentlichungen (print und web) ihrer Arbeit als Urheber genannt zu werden. Mitarbeiten, Zuarbeiten, Vorschläge, Ideen oder sonstige Partizipationen des Kunden an den Agenturarbeiten begründen kein Miturheberrecht. Hiervon abweichende Vereinbarungen können im Projektvertrag gesondert getroffen werden.

6. Gewährleistung und Haftung der Agentur

(1) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der durchgeführten Projektmaßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemaßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Jedoch ist die Agentur verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei der Vorbereitung bekannt werden. Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, sofern diese infolge der Unzulässigkeit von Werbemaßnahmen entstanden sind, welche auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden durchgeführt wurden.

(2) Erachtet die Agentur für die durchzuführenden Maßnahmen eine rechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt der Kunde die Kosten.

(3) In keinem Fall haftet die Agentur wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe, etc.

(4) Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

(5) Der Höhe nach ist die Haftung der Agentur beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, es sei denn, die Agentur haftet wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter.

7. Gema-Anmeldung, Künstlersozialabgabe

Die Agentur verpflichtet sich, alle Musikveranstaltungen bei der Gema anzumelden und die entsprechenden Gebühren abzuführen. Die Gema-Gebühren werden vom Kunden getragen und zu diesem Zweck in die Kostenaufstellung aufgenommen, die Vertragsbestandteil ist. Der Kunde trägt die von der Agentur abzuführende Künstlersozialabgabe.

8. Leistungen Dritter

(1) Von der Agentur eingeschaltete Künstler oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur.

(2) Der Kunde verpflichtet sich, das Personal, das im Rahmen der Projektdurchführung von der Agentur eingesetzt wird, im Laufe der auf den Abschluss des Projekts folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar zu beauftragen.

9. Foto-, Video- und Tonaufzeichnungen

Der Kunde trägt Sorge dafür, dass während von der Agentur im Rahmen des Vertrages organisierten Veranstaltungen Foto- und Videoaufnahmen sowie jede Art von Aufzeichnungen auf Bild- und Tonträgern zu gewerblichen Zwecken unterbleiben, es sei denn, dies wurde von der Agentur ausdrücklich schriftlich genehmigt.

10. Geheimhaltung und Datenschutz

(1) Die Agentur verpflichtet sich, alle Kenntnisse, die sie aufgrund dieses Auftrags erhält, insbesondere über Produkte, Pläne, Marktdaten, Herstellermethoden, Unterlagen und dergleichen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

(2) Der Kunde ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen von der Agentur elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherte oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten.

11. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Er wird für die im Vertrag genannte Vertragslaufzeit abgeschlossen. Soweit der Vertrag für eine unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde, kann er mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

12. Konventionalstrafe

Verstößt der Kunde gegen eine Bestimmung des abgeschlossenen Vertrages, hat er der Agentur eine Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wird damit nicht ausgeschlossen.

13. Schlussbestimmungen

(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

(2) Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Freiburg.